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Dokument-ID: 084844

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 772.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Verwendet der Reeder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, denen ein Pfandrecht an der Fracht zusteht, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als er sie wissentlich verkürzt hat.