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Dokument-ID: 084772
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 704.
idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch, daß der Gegenstand später von einer besonderen Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht.