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Dokument-ID: 084795

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 727.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Die Feststellung und Verteilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet.