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Dokument-ID: 084801

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 733.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Die in den Fällen der §§ 635, 732 zu entrichtenden Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in den Fällen der großen Haverei gleich.