Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 084804

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 735.

idF dRGBl. I S 90/1913 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der Reeder dieses Schiffes zum Ersatze des Schadens verpflichtet.