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Dokument-ID: 084806

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 737.

idF dRGBl. I S 90/1913 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Hat sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslotsen befunden, so ist der Reeder des Schiffes für den von dem Lotsen verschuldeten Zusammenstoß nicht verantwortlich, es sei denn, daß die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten nicht erfüllt haben.