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                                    Dokument-ID: 084636
    
                                                            
                                                        Vierter Abschnitt.
            
            
    
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
            Vierter Abschnitt.
            
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.            
            
    § 556.
idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder
- auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
- auf einzelne Güter (Stückgüter).
 
    