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Dokument-ID: 084647

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 564c.

idF dRGBl. I S 2501/1939 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1940

In den Fällen der §§ 564 bis 564b steht der Kenntnis des Schiffers die Kenntnis des Verfrachters oder des Schiffsagenten gleich.