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Dokument-ID: 084658

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 575.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Sind für die Dauer der Ladezeit nach § 568 die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei der Berechnung der Ladezeit die Vorschriften der §§ 573, 574 nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.