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                                    Dokument-ID: 084662
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 579.
idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
Hat der Befrachter bis zum Ablaufe der Zeit, während welcher der Verfrachter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nicht vollständig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter nicht von dem Vertrage zurücktritt, die Reise anzutreten und die im § 578 bezeichneten Forderungen geltend zu machen.
 
    