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Dokument-ID: 084668

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 585.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Liefert der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung, so ist der Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht länger gebunden und befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu machen, welche ihm zugestanden haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrage zurückgetreten wäre (§§ 580, 583, 584).