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Dokument-ID: 084672

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 589.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

(1) Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im § 615 bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des § 587 Nr. 2 Abs. 1, von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.

(2) Die Vorschrift des § 582, Abs. 3, findet Anwendung.