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Dokument-ID: 084683
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 600.
idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land (§ 597, Abs. 2, Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.