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Dokument-ID: 084695

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 612.

idF dRGBl. I S 2501/1939 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1940

Der Verfrachter wird von jeder Haftung für Verluste oder Beschädigungen der Güter frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres seit der Auslieferung der Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht wird.