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Dokument-ID: 084703

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 620.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Ist die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.