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Dokument-ID: 084709

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 626.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert und von dem Rechte des Pfandverkaufs Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf seine vollständige Befriedigung nicht erhalten, so kann er sich an dem Befrachter erholen, soweit er wegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtvertrage nicht befriedigt ist.