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                                    Dokument-ID: 084713
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 630.
idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
(1) Geht das Schiff nach dem Antritte der Reise durch einen Zufall verloren (§ 628, Abs. 1, Nr. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen oder gerettet werden, die Fracht im Verhältnisse der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht).
(2) Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Wert der Güter reicht.
 
    