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Dokument-ID: 084714
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 631.
idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
Bei der Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältnis der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern auch das Verhältnis des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten Teile der Reise verbunden sind, zu denen des nicht vollendeten Teiles.