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Dokument-ID: 084716

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 633.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Gehen nach dem Antritte der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch teilweise zu zahlen, sofern nicht im § 618 das Gegenteil bestimmt ist.