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Dokument-ID: 084730

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 646.

idF dRGBl. I S 2501/1939 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1940

Im Fall des § 645, Abs. 2, kann das Konnossement die Angaben des Abladers wiedergeben, wenn es einen entsprechenden Zusatz enthält.