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Dokument-ID: 084734
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 650.
idF dRGBl. I S 2501/1939 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1940
Die Übergabe des Konnossements an den, der durch das Konnossement zur Empfangnahme legitimiert wird, hat, sobald die Güter von dem Schiffer oder einem anderen Vertreter des Verfrachters zur Beförderung übernommen sind, für den Erwerb von Rechten an den Gütern dieselben Wirkungen wie die Übergabe der Güter.