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Dokument-ID: 084737

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 653.

idF dRGBl. I S 2501/1939 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1940

Die Güter brauchen nur gegen Rückgabe einer Ausfertigung des Konnossements, auf der ihre Ablieferung bescheinigt ist, ausgeliefert zu werden.