Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 084739

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 655.

idF dRGBl. I S 2501/1939 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1940

§ 654 gilt auch, wenn der Frachtvertrag vor der Erreichung des Bestimmungshafens infolge eines Zufalls nach den §§ 628 bis 641 aufgelöst wird.