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Dokument-ID: 084749

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 663b.

idF dRGBl. I S 2501/1939 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1940

Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.