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Dokument-ID: 084892
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 815.
idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
Wird bei dem Abschlusse des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer die Führung des Schiffes behalten werde.