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Dokument-ID: 084854

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 780.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht versichert werden.