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Dokument-ID: 084858

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 784.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde (Police) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen auszuhändigen.