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Dokument-ID: 084865

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 792.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Erreicht die Versicherungssumme den Versicherungswert nicht, so haftet der Versicherer im Falle eines teilweisen Schadens für den Betrag des letzteren nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum Versicherungswerte.