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Dokument-ID: 084867

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 794.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Gesamtheit von Gegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelne dieser Gegenstände besondere Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegenstände, welche besonders taxiert sind, auch als abgesondert versichert.