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                                    Dokument-ID: 084957
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 878.
idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
(1) Bei einem teilweisen Verluste der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Teile der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher verlorengegangen ist.
(2) Ist die Fracht taxiert und die Taxe nach § 793, Abs. 4, in bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden maßgebend, so besteht der Schaden in ebensovielen Prozenten der Taxe, als Prozente der bedungenen oder üblichen Fracht verloren sind.
 
    