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Dokument-ID: 084978

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 897.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat.