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                                    Dokument-ID: 084904
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 826.
idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
Bei der Versicherung von Bodmerei- und Havereigeldern beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder, wenn der Versicherte selbst die Havereigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, in welchem sie verwendet sind; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem sie bei einer Versicherung der Gegenstände, welche verbodmet oder auf welche die Havereigelder verwendet sind, enden würde.
 
    