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Dokument-ID: 084914

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 836.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Der Versicherer haftet jedoch für die im § 835 erwähnten Beiträge nicht, soweit sie sich auf einen Unfall gründen, für den der Versicherer nach dem Versicherungsvertrage nicht haftet.