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Dokument-ID: 084925

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 847.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll, so kommen die Vorschriften der §§ 845, 846 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrag angegebene Anzahl von Prozenten tritt.