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Dokument-ID: 084883

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 809.

idF dRGBl. I S 307/1908 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.

(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden unrichtig gemacht worden ist.