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Dokument-ID: 084887

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 811b.

idF dRGBl. I S 307/1908 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.