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Dokument-ID: 084510

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 399. Befriedigung aus Forderungen

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die im § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.