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Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Viertes Buch
Unternehmensbezogene Geschäfte
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 343. Anwendungsbereich
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
(1) Das Vierte Buch ist auf Unternehmer im Sinn der §§ 1 bis 3 sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden.
(2) Unternehmensbezogene Geschäfte sind alle Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören.
(3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gelten noch nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.