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                                    Dokument-ID: 084456
    
                                                            
                                                        Viertes Buch
            
                                Erster Abschnitt
            
            
    
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
            Viertes Buch
            
Unternehmensbezogene Geschäfte            
                                Erster Abschnitt
            
Allgemeine Vorschriften            
            
    § 343. Anwendungsbereich
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
(1) Das Vierte Buch ist auf Unternehmer im Sinn der §§ 1 bis 3 sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden.
(2) Unternehmensbezogene Geschäfte sind alle Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören.
(3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gelten noch nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.
 
    