Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 084464

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 351. Verkürzung über die Hälfte

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich ausgeschlossen werden.