Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 084481

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 372. Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigungsrecht

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er beim Erwerb der Innehabung des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.