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Dokument-ID: 084545

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 431. Haftung für Gehilfen

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.