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Dokument-ID: 084521

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 409. Fälligkeit der Provision

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut dem Frachtführer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist.