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Dokument-ID: 084484

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 374. Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach anderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.