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                                    Dokument-ID: 084489
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 379. Aufbewahrungspflicht
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.
(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.
 
    