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Dokument-ID: 084491
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 381. Anwendungsbereich
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
(1) Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.
(2) Sie finden auch auf Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und Tauschverträge über körperliche bewegliche Sachen Anwendung.