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Dokument-ID: 084262

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 128. Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.