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Dokument-ID: 084283

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 147. Abberufung von Liquidatoren

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Abs. 2, 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.