Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 084290

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 154. Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder -verlustes

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

(1) Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

(2) Die Zuweisung eines Liquidationsgewinns oder -verlustes richtet sich nach der Beteiligung der Gesellschafter (§ 109).