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Dokument-ID: 084294

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 158. Andere Art der Auseinandersetzung

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnisse zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.