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Dokument-ID: 084277
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 142. Übergang des Gesellschaftsvermögens
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.
(2) Der ausscheidende Gesellschafter ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 137 und 138 abzufinden.